Beamte: Doppelte Haushaltsführung und Dienstwohnung im Ausland
-
Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland sind steuerlich voll abziehbar, wenn der Dienstherr sie als notwendig anerkennt. Eine Begrenzung der Wohnfläche oder zusätzliche Kürzungen wegen steuerfreier Auslandsbezüge sind nicht zulässig.
Das entschied der BFH in folgendem Fall: Ein Beamter des Auswärtigen Amts war im Jahr 2015 in einer Botschaft im Ausland tätig und mietete dort eine etwa 200m² große Wohnung. Laut interner Vorgaben musste er diese auch für dienstliche Repräsentationsaufgaben nutzen.
Obwohl der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts für einen Ledigen nur 140m² vorsieht, erkannte der Dienstherr die gesamten Mietkosten als notwendig an, da der Mietpreis angemessen war.
Zusätzlich zum Gehalt erhielt der Beamte steuerfreie Auslandsbezüge und einen Mietzuschuss.
In seiner Steuererklärung machte er die vollen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur anteilige Kosten, basierend auf 140m² und unter Abzug des Mietzuschusses. Die Klage gegen diese Kürzung blieb zunächst erfolglos.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Unterkunftskosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind – abzüglich des Mietzuschusses: Die Begrenzung auf 140m², wie vom Finanzamt vorgenommen, sei nicht zulässig. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Dienstherr die Kosten für notwendig hält.
Da dies hier der Fall war, sind die tatsächlichen Kosten steuerlich als Werbungskosten anzuerkennen. Auch eine pauschale Begrenzung wie bei Inlandsfällen (z.B. 1.000 Euro monatlich) ist bei Auslandsdienstwohnungen nicht anwendbar. Die Unterkunftskosten dürfen zudem nicht zusätzlich wegen anderer steuerfreier Auslandsbezüge gekürzt werden (BFH-Urteil vom 17.6.2025, VI R 21/23).
Die Redaktion empfiehlt:
Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz
(MB)