Dienstwohnung
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine Wohnung, so ist der geldwerte Vorteil zu ermitteln und beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil ist entweder durch Ansatz des Sachbezugswertes oder durch eine Vergleichsrechnung mit der ortsüblichen Miete zu ermitteln. Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich danach, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung oder nur eine Unterkunft überlassen hat.
Eine Wohnung liegt vor, wenn es sich um eine geschlossen Einheit handelt, die das selbständige Führen eines Haushaltes ermöglicht. Hierfür ist ein Bad/Toilette und eine Küche bzw. Kochgelegenheit notwendig. Eine Einzelzimmerwohnung wird anerkannt. Ein Zimmer mit auswärtiger Mitbenutzung von Küche und Bad (Vergleich WG) gilt jedoch nicht als Wohnung. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine Unterkunft vor.
Bei Überlassung einer Unterkunft ist der geldwerte Vorteil mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt 2015 für einen volljährigen Arbeitnehmer 223,– € monatlich (2016 unverändert: 223,– €) für eine geschlossene Einheit und 189,55 € monatlich (2016 unverändert: 189,55 €) für eine Gemeinschaftsunterkunft oder die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt. Bei Überlassung einer Wohnung ist der geldwerte Vorteil die Differenz aus einer Vergleichsmiete (evtl. örtlichen Mietspiegel nutzen) und der Miete, die der Arbeitnehmer tatsächlich zahlt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 8 Abs. 2 EStG
R 8.1 Abs 5u. 6 LStR