Dienstwohnung
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine Wohnung, so ist der geldwerte Vorteil zu ermitteln und beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil ist entweder durch Ansatz des Sachbezugswertes oder durch eine Vergleichsrechnung mit der ortsüblichen Miete zu ermitteln. Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich danach, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung oder nur eine Unterkunft überlassen hat.
Eine Wohnung liegt vor, wenn es sich um eine geschlossen Einheit handelt, die das selbständige Führen eines Haushaltes ermöglicht. Hierfür ist ein Bad/Toilette und eine Küche bzw. Kochgelegenheit notwendig. Eine Einzelzimmerwohnung wird anerkannt. Ein Zimmer mit auswärtiger Mitbenutzung von Küche und Bad (Vergleich WG) gilt jedoch nicht als Wohnung. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine Unterkunft vor.
Bei Überlassung einer Unterkunft ist der geldwerte Vorteil mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt 2024 für einen volljährigen Arbeitnehmer 278,– € monatlich für eine geschlossene Einheit.
Der Sachbezugswert für die Unterkunft vermindert sich gem. § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
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bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
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für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
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bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent, mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und, mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Bei Überlassung einer Wohnung ist der geldwerte Vorteil die Differenz aus einer Vergleichsmiete (evtl. örtlichen Mietspiegel nutzen) und der Miete, die der Arbeitnehmer tatsächlich zahlt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 8 Abs. 2 EStG
R 8.1 Abs 5u. 6 LStR
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