Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer üben eine Tätigkeit auf einem Fahrzeug und damit eine Fahrtätigkeit aus. Eine Fahrtätigkeit liegt auch bei Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal, Taxifahrern, Berufskraftfahrern und Beifahrern vor.

Jede Fahrt ist steuerlich eine Auswärtstätigkeit. Absetzbar sind deshalb Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und nachgewiesene Übernachtungskosten.

Der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers kann den Verpflegungsmehraufwand in Höhe der Pauschbeträge und berufstypische Aufwendungen (wie z.B.: Kfz-Rechtsschutz, ADAC-Beiträge) steuerfrei erstatten.

Zum 1.1.2020 wurde für Berufskraftfahrer ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt: Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug seines Arbeitgebers übernachtet und ihm dafür Kosten entstehen, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag geltend machen. Liegen die Kosten über dem Pauschbetrag, können die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 Abs. 5 EStG

R 9.6 LStR

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