Ist Streikgeld steuerpflichtig?
Streikgeld ist steuerfrei. -Symbolbild-

Ist Streikgeld steuerpflichtig?

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Streikende Arbeitnehmer müssen Streikgelder nicht über die Einkommensteuererklärung versteuern. Der Bundesfinanzhof hat schon vor Jahren entschieden: Streikgeld ist steuerfrei.

Streikgeld unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt. Es erhöht also nicht »durch die Hintertür« den Steuersatz.

(Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld den Steuersatz erhöhen können. Wenn man solche steuerfreien Einkünfte erhält, werden diese nicht direkt besteuert. Stattdessen werden sie zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu bestimmen, der dann auf das eigentliche steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Das bedeutet, dass man möglicherweise einen höheren Steuersatz zahlen muss, als wenn man diese Einkünfte nicht erhalten hätte.)

Allerdings können Kosten, die direkt mit dem Streik zusammenhängen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zum Streikort, nicht steuerlich zum Beispiel als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Gewerkschaftsbeiträge sind steuerlich absetzbar. Die Beiträge gelten als Werbungskosten und können in der Steuererklärung angegeben werden.

Streikeintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung

Dauert der Streik mehrere Tage an, trägt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung einen Unterbrechungszeitraum der Gehalts- oder Lohnzahlung ein.

Das könnte nach der Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt zu Fragen führen. Um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden, sollte man die Unterlagen zum Streikgeld der Steuererklärung beifügen und explizit darauf hinweisen, dass diese Zahlungen nicht steuerpflichtig sind. Dafür benutzt man in den Steuerformularen oder in der Steuer-Software am besten das Freitextfeld »Nachricht ans Finanzamt«.

Sozialversicherungsbeiträge während eines Streiks

Neben dem Thema Steuern ist natürlich auch interessant, was mit der Sozialversicherung während eines Streiks passiert.

Während eines Streiks bleibt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestehen, und die entsprechenden Beiträge müssen weiterhin gezahlt werden.

Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung entfallen jedoch, was die Rentenansprüche minimal senken kann.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt grundsätzlich erhalten, da der Arbeitsvertrag während des Streiks weiterläuft und lediglich die gegenseitigen Verpflichtungen ruhen. Das Ruhen bedeutet aber: Während der Zeit des Streiks kann man kein Arbeitslosengeld erhalten.

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