Rückforderung der Energiepreispauschale: Wer ist betroffen und was ist zu tun?
Zu Unrecht an Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschalen werden zurückgefordert. -Symbolbild-

Rückforderung der Energiepreispauschale: Wer ist betroffen und was ist zu tun?

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Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Arbeitgeber mussten nur formale Kriterien bei der Auszahlung beachten. Bei unberechtigtem Bezug erfolgt die Rückforderung der Energiepreispauschale direkt beim Arbeitnehmer.

Zusammenfassung

Die Energiepreispauschale 2022 wurde direkt über Arbeitgeber ausgezahlt. Diese mussten nur das Dienstverhältnis und die Steuerklasse prüfen. Arbeitnehmer, die die Pauschale zu Unrecht bekamen, müssen sie zurückzahlen. Arbeitgeber haften bei korrekter Auszahlung nicht.

Inhalt

  • Hintergrund: Auszahlung der Energiepreispauschale 2022

  • Streitfall: Anspruch auf die Energiepreispauschale

  • Wen betrifft das Urteil?

  • Was ist zu tun?

Hintergrund: Auszahlung der Energiepreispauschale 2022

Arbeitgeber haben im August 2022 ihren Arbeitnehmern die sogenannte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und diesen Betrag mit der Lohnsteuer verrechnet. Diese Regelung sollte die gestiegenen Energiekosten abfedern. Die Auszahlung erfolgte direkt über die Arbeitgeber, weil sie die notwendigen Kontodaten der Beschäftigten besitzen.

Streitfall: Anspruch auf die Energiepreispauschale

Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Arbeitnehmer möglicherweise keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Energiepreispauschale steht laut Gesetz jedoch nur Personen zu, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das Finanzamt forderte den Arbeitgeber auf, die Pauschale für diese Arbeitnehmer zurückzuzahlen.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat die gesetzlichen Vorgaben bei der Auszahlung beachtet. Der Arbeitgeber musste lediglich prüfen, ob ein aktuelles erstes Dienstverhältnis besteht und in welche Steuerklasse der Arbeitnehmer fällt. Eine weitergehende Überprüfung, ob die Arbeitnehmer tatsächlich unbeschränkt steuerpflichtig sind, war nicht seine Aufgabe (FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E; Az. der Revision beim BFH-Az.: VI R 24/25).

Wen betrifft das Urteil?

  • Arbeitgeber: Sie müssen bei der Auszahlung der Energiepreispauschale lediglich die formalen Kriterien (Dienstverhältnis, Steuerklasse) beachten, nicht aber, ob der Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtig ist.

  • Arbeitnehmer: Wer die Energiepreispauschale zu Unrecht erhalten hat, etwa weil er nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, muss mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen.

Was ist zu tun?

  • Arbeitgeber: Sollten nachträglich Zweifel an der Berechtigung der Arbeitnehmer aufkommen, müssen Arbeitgeber keine Rückzahlung leisten, wenn sie korrekt nach den Vorgaben des § 117 EStG ausgezahlt haben.

  • Arbeitnehmer: Wer zu Unrecht die Pauschale erhalten hat, sollte sich auf eine mögliche Rückforderung vom Finanzamt einstellen.

(MB)

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