Corona: Sonderregelungen für Spenden, Sponsoring und Arbeitslohnspenden

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Die Hilfsbereitschaft während der Coronakrise ist groß. Das unterstützt der Staat durch großzügige Regelungen für Spendende, Vereine, Arbeitnehmer und Unternehmer.

In einem ausführlichen BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 9.4.2020 beschreibt das Bundesfinanzministerium, welche Regelungen für Spenden, Spendennachweise und Sponsoring im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelten.

Sie beziehen sich auf Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums können Sie das komplette Schreiben einsehen und nachlesen: BMF-Schreiben »Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene« (PDF)

1. Spender: Vereinfachter Spendennachweis

Üblicherweise gilt: Für Spenden müssen Sie eine Spendenquittung (Zuwendungsnachweis) vorlegen können. Wie eine solche auszusehen hat, ist ebenfalls geregelt. Eine Ausnahme gibt es nur für Spenden bis 200 Euro. Hier reicht es, wenn Sie dem Finanzamt auf Verlangen einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug, einen Beleg über den Lastschrifteinzug oder einen Überweisungsträger als Nachweis vorlegen können. Das ist der sogenannte »vereinfachte Zuwendungsnachweis«.

Diese Ausnahme gilt jetzt erst einmal für alle Spenden, die mit der Coronakrise in Zusammenhang stehen und auf Sonderkonten eingezahlt werden, die eingerichtet wurden von

  • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  • inländischen öffentlichen Dienststellen oder

  • einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.

Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Wird die Spende über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

Wichtig: Heben Sie die Nachweise gut auf! Sie müssen diese zwar nicht zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen, aber auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen können.

2. Vereine: Spendenaktionen, Weiterzahlung von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale

Eigentlich dürfen Vereine ihre Mittel nur für die Zwecke verwenden, die in der jeweiligen Vereinsatzung dafür vorgesehen sind. Davon gibt es jetzt ebenfalls Ausnahmen.

Spendenaktionen von Vereinen

Mittel, die ein Verein im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, darf er auch ohne eine entsprechende Änderung der Vereins-Satzung für den angegebenen Zweck verwenden, also beispielsweise für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke.

Wichtig: Der Verein muss bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Personen oder Einrichtungen selbst prüfen und dokumentieren.

Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen, für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, wird die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Das bedeutet, sie muss nicht extra geprüft und dokumentiert werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen, die an die Stelle des Angebots der vielfach geschlossenen Tafeln getreten sind, oder Hilfen für Obdachlose.

Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen.

Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind nicht begünstigt.

Zweckfremde Verwendung bereits vorhandener Mittel

Ausnahmsweise dürfen Vereine jetzt auch sonstige bei ihnen vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind also für die Steuerbegünstigung des Vereins unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder des Vereins ist ebenfalls unschädlich.

Vorhandene Mittel dürfen auch an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene stehen, weitergeleitet werden.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale

Die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiterhin geleistet werden – auch dann, wenn eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

3. Arbeitnehmer: Arbeitslohnspende

Wenn Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten, müssen diese Lohnteile nicht versteuert werden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber erfüllt die Verwendungsauflage (leistet also tatsächlich die Spende) und dokumentiert dies auch.

Wichtig für Arbeitnehmer: Die gespendeten und damit steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Steuererklärung nicht als Spende eingetragen werden, denn das wäre eine doppelte Begünstigung (Steuerfreiheit plus zusätzliche Steuerersparnis durch steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Sonderausgaben).

Wichtig für Arbeitgeber: Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

4. Unternehmer: Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Sponsoring

Mit den Sonderregelungen aus dem BMF-Schreiben soll unterstützt werden, wer sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt engagiert, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.

Ein Engagement von Unternehmern in diesem Bereich führt schnell zum sogenannten Sponsoring – nämlich dann, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die auch in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile werden u.a. schon dadurch erreicht, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht, also beispielsweise durch eine Berichterstattung in Zeitungen, Radio, Fernsehen usw.

Die Aufwendungen des Unternehmers sind in diesem Fall als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Unterstützung von Geschäftspartnern

Wendet ein Unternehmer seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Der Empfänger einer solchen Zuwendungen muss diese als Betriebseinnahme ansetzen.

Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums können Sie das komplette Schreiben einsehen und nachlesen: BMF-Schreiben »Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene« (PDF)

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(MB)

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