Widerstreitende Steuerfestsetzung
Bei einer widerstreitenden Steuerfestsetzung kommt es zu einer mehrfachen Berücksichtigung eines Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden oder bei mehreren Steuerpflichtigen, obwohl es nur einmal zu einer Berücksichtigung hätte kommen dürfen.
Der fehlerhafte Steuerbescheid ist auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
Ist es zu einer widerstreitenden Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen gekommen, kann der fehlerhafte Bescheid nur auf Antrag oder Erklärung des Steuerpflichtigen geändert oder aufgehoben werden. Wurde ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar nicht berücksichtigt, da angenommen wurde, er wäre bereits in einem anderen Bescheid berücksichtigt, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 174 AO
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