Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Ein Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder wenn er vorläufig ergangen ist.
Eine Änderung bzw. Aufhebung ist bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung möglich.
Auch bei einer offenbaren Unrichtigkeit können Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsverjährung geändert werden. Zu den offenbaren Unrichtigkeiten gehören Schreib- oder Rechenfehler. Liegen vorgenannte Fälle nicht vor, kann der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat) den Steuerbescheid anfechten. Hierbei kann eine Änderung des Bescheids zu Gunsten aber auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen.
Werden nachträglich neue Tatsachen oder Beweise bekannt, sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern:
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soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
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soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Ein Steuerbescheid ist auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Grundlagenbescheid (dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt) erlassen, aufgehoben oder geändert wird oder wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 172 ff. AO
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