Vorbehalt der Nachprüfung
Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, kann jederzeit durch das Finanzamt oder den Steuerpflichtigen geändert werden. Damit kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist der Steuerbescheid geändert werden. Generell stehen Steueranmeldungen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Vorbehalt der Nachprüfung wirkt sich nicht auf die Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) des steuerlichen Sachverhalts aus. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist aufzuheben, wenn ein Steuerfall geprüft wurde. Zu einer abschließenden Prüfung kommt es zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt jedoch nur für die geprüfte Steuerart. Wird zum Beispiel nur eine Lohnsteueraußenprüfung vorgenommen, so entfällt damit nicht der Vorbehalt der Nachprüfung für die Umsatzsteuer, sondern nur für die Lohnsteuer.
Ergehen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, muss mit einer Überprüfung des Steuerfalls (z.B. Betriebsprüfung) gerechnet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 164 AO
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).