Verzinsung
Aufgrund von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen kann das Finanzamt Zinsen vom Steuerpflichtigen fordern. In folgenden Fällen können Zinsen erhoben werden:
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Steuernachforderungen und Steuererstattungen;
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Stundungszinsen;
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Verzinsung von hinterzogenen Steuern;
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Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge;
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Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.
Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge, Zwangsgelder) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 233 AO
§ 233a AO
§ 234 AO
§ 235 AO
§ 237 AO
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).