Sozialhilfeleistungen
Sozialhilfeleistungen unterliegen keiner Besteuerung. Wird mit dem Lebenspartner ein gemeinsamer Haushalt geführt und bezieht nur ein Lebenspartner Sozialhilfe und erzielt der andere Partner Einkünfte, kürzt das Sozialamt die Sozialhilfe. Im Gegenzug kann jedoch der Unterhaltsfreibetrag nach § 33a EStG in Anspruch genommen werden. So können Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Betrag von 8.652,– € geltend gemacht werden.
Wird die Sozialhilfe gekürzt, können um den gekürzten Betrag Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33a EStG
Steuerklasse ändern: Vorteile - Fristen - Tipps
Als Arbeitnehmer ist die Lohnsteuer Ihr täglicher Begleiter. Haben Sie sich nicht auch schon mal gewünscht am Monatsende etwas mehr Geld übrig zu haben? Gerade wenn Sie verheiratet sind, kann ein Steuerklassenwechsel Bares bringen. Wenn Sie wissen wollen, was Sie beim Ändern der Steuerklasse zu beachten haben und wie ein solcher Wechsel funktioniert, hilft Ihnen diese kleine Broschüre.