Sozialhilfeleistungen

Sozialhilfeleistungen unterliegen keiner Besteuerung. Wird mit dem Lebenspartner ein gemeinsamer Haushalt geführt und bezieht nur ein Lebenspartner Sozialhilfe und erzielt der andere Partner Einkünfte, kürzt das Sozialamt die Sozialhilfe. Im Gegenzug kann jedoch der Unterhaltsfreibetrag nach § 33a EStG in Anspruch genommen werden. So können Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Betrag von 8.652,– € geltend gemacht werden.

Wird die Sozialhilfe gekürzt, können um den gekürzten Betrag Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 33a EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #