Sozialhilfeleistungen
Sozialhilfeleistungen unterliegen keiner Besteuerung. Wird mit dem Lebenspartner ein gemeinsamer Haushalt geführt und bezieht nur ein Lebenspartner Sozialhilfe und erzielt der andere Partner Einkünfte, kürzt das Sozialamt die Sozialhilfe. Im Gegenzug kann jedoch der Unterhaltsfreibetrag nach § 33a EStG in Anspruch genommen werden. So können Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Betrag von 8.652,– € geltend gemacht werden.
Wird die Sozialhilfe gekürzt, können um den gekürzten Betrag Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33a EStG
SteuerSparErklärung plus (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).