Orchesterleiter
Ein Orchesterleiter kann selbstständig oder nichtselbstständig tätig sein. Eine nichtselbstständige Tätigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Orchesterleiter in einem Anstellungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. Demgegenüber kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, wenn das Orchester den Namen des Orchesterleiters trägt und immer einheitlich unter dessen Leitung auftritt. Zur steuerrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Orchesterleiters hat die Finanzverwaltung mit dem sogenannten »Künstlererlass« vom 05.10.1990 Stellung genommen.

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