Orchesterleiter
Ein Orchesterleiter kann selbstständig oder nichtselbstständig tätig sein. Eine nichtselbstständige Tätigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Orchesterleiter in einem Anstellungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. Demgegenüber kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, wenn das Orchester den Namen des Orchesterleiters trägt und immer einheitlich unter dessen Leitung auftritt. Zur steuerrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Orchesterleiters hat die Finanzverwaltung mit dem sogenannten »Künstlererlass« vom 05.10.1990 Stellung genommen.
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.