Land- und Forstwirtschaft / Nebenbetrieb
Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn
-
überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitetet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder
-
ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organischen Abfällen) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- und Verarbeitung, die noch dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden.
Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe (z.B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstich), wenn die gewonnenen Substanzen überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Demgegenüber ist der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb, die Ausführung von Dienstleistungen und die Ausführung von besonderen Leistungen kein Nebenbetrieb.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 15.5 Abs. 3 EStR
H 15.5.EStR

Datenschutz einfach umsetzen
Mit dem Thema Datenschutz müssen sich alle Unternehmen auseinandersetzen, denn an die Vorschriften der DSGVO haben sich alle zu halten, die von Kunden, Mitarbeitern oder Vertragspartnern personenbezogene Daten verarbeiten. Dieser Ratgeber wendet sich insbesondere an Selbstständige und kleinere Betriebe und gibt einen fundierten Überblick über die verschiedenen Pflichten DSGVO, um zukünftig Datenschutzkonform zu handeln.