Land- und Forstwirtschaft / Nebenbetrieb
Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn
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überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitetet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder
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ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organischen Abfällen) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- und Verarbeitung, die noch dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden.
Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe (z.B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstich), wenn die gewonnenen Substanzen überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Demgegenüber ist der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb, die Ausführung von Dienstleistungen und die Ausführung von besonderen Leistungen kein Nebenbetrieb.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 15.5 Abs. 3 EStR
H 15.5.EStR
Geschäftswagen: Steuerliche Möglichkeiten bei Kauf und Abschreibung
Die meisten Selbstständigen haben ein Auto, das sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Im Steuerrecht nennt man das einen gemischt genutzten Pkw. Beim Geschäftswagen eines Selbstständigen muss zunächst geklärt werden, ob er zum Betriebsvermögen gehört. Der betriebliche Nutzungsumfang entscheidet, ob das Auto zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört oder ob es dem Privatvermögen zugeordnet werden muss. Und hiervon hängt dann auch die Ermittlung des Privatanteils ab.