Land- und Forstwirtschaft / Nebenbetrieb

Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn

  • überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitetet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder

  • ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organischen Abfällen) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- und Verarbeitung, die noch dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden.

Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe (z.B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstich), wenn die gewonnenen Substanzen überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Demgegenüber ist der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb, die Ausführung von Dienstleistungen und die Ausführung von besonderen Leistungen kein Nebenbetrieb.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 15.5 Abs. 3 EStR

H 15.5.EStR

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