Kostendämpfungspauschale
An Beamte gezahlte Beihilfen (z.B. Beihilfen für Krankheitskosten) können in einigen Bundesländern für jedes Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt werden. Folgende Beihilfen sind von der Kürzung ausgenommen:
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nicht in Anspruch genommenes Tagegeld nach § 15 Absatz 4 BVO
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Pflegeleistungen nach § 9 Absatz 3 bis 7 BVO
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Geburtspauschale nach § 11 Absatz 2 BVO
Beihilfen für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 5 und Waisen unterliegen keiner Kürzung durch die Kostendämpfungspauschale.
Die Höhe der Kostendämpfungspauschale ist von der Besoldungsgruppe des Beamten abhängig. In der Regel beträgt die Kostendämpfungspauschale zwischen 90,– € und 480,– € (Baden-Württemberg). Bei einer Teilzeitbeschäftigung vermindert sie sich in Abhängigkeit von der Arbeitszeit.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Beamtengesetz
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