Industrie- und Handelskammer
Im Zuge der Gewerbeanmeldung wird auch die Industrie- und Handelskammer von der Eröffnung des Gewerbebetriebes informiert. In den meisten Fällen (z.B. immer, wenn eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte) wird der Unternehmer in der Industrie- und Handelskammer beitragspflichtig. Beim IHK-Beitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Dass heißt, auch wenn das Gewerbe erst im Monat Dezember 2014 angemeldet wurde, muss der Unternehmer den vollen Jahresbeitrag für das Jahr 2014 zahlen. Nur in Ausnahmefällen, so zum Beispiel dann, wenn nachweislich noch keine Tätigkeit am Markt erfolgte, kann die IHK einen Teil des Beitrags erlassen.
IHK-Beiträge, die ein Unternehmer zahlen muss, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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