Hausverwalter
Ein Hausverwalter ist nichtselbstständig tätig, wenn er in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sowie gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Demgegenüber liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der Hausverwalter weisungsungebunden und in den Betrieb seines Auftraggebers nicht eingegliedert ist. Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, übt ein Hausverwalter eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 13.05.1966, VI 63/64
Scheinselbstständigkeit: Kriterien und Rechtsfolgen
Als Selbstständiger sollten Sie das Thema Scheinselbstständigkeit stets im Blick haben, und zwar aus zwei Perspektiven.