Freier Mitarbeiter

Ein freier Mitarbeiter steht in keinem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, vielmehr ist er selbstständig tätig. Eine freie Mitarbeit ist von der Scheinselbstständigkeit abzugrenzen. So liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, wenn

  • der freie Mitarbeiter die Pflichten eines Arbeitnehmers hat,

  • jedoch gleichzeitig die Risiken eines Unternehmers tragen muss.

Ein freier Mitarbeiter sollte darauf achten, dass kein verdecktes Arbeitsverhältnis (Scheinselbstständigkeit) vorliegt. Misstrauisch wird die Finanzverwaltung insbesondere dann, wenn der freie Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum nur für ein Unternehmen tätig ist. Ein freier Mitarbeiter sollte daher für mehrere Unternehmen arbeiten. Zudem dürfen die folgenden wesentlichen Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit nicht vorliegen:

  • Weisungsgebundenheit bezüglich Art, Dauer, Zeitpunkt, Ort und Durchführung der Arbeitstätigkeit;

  • kein unternehmerisches Risiko;

  • Schulden der Arbeitskraft und

  • Eingliederung in den Organismus des Unternehmens.

Ein freier Mitarbeiter erzielt im Regelfall Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er ermittelt seinen Gewinn durch die Einnahmen-/Überschussrechnung, wobei er Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben geltend machen kann. Zudem steht es ihm frei, zur Umsatzsteuer zu optieren. Dies ermöglicht ihm, die in den Betriebsausgaben enthaltene Vorsteuer beim Finanzamt zurückzufordern.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #