Scheinselbständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit wird vermutet, wenn

  • keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden,

  • eine Tätigkeit regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber erfolgt,

  • eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber vorliegt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers erfolgt ist,

  • keine unternehmerische Tätigkeit am Markt vorliegt.

Sind zwei der vier Kriterien gegeben, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor. Damit sind ab Feststellung der Scheinselbstständigkeit, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten. Handelsvertreter sind von der Vermutung einer Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen.

Der Tatbestand der Scheinselbstständigkeit sollte sehr ernst genommen werden. Denn eine bestätigte Scheinselbstständigkeit kann weitreichende Konsequenzen auch für den Auftraggeber haben. So kann er für Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden. Liegt ein vorsätzliches Handeln des Auftraggebers vor, entsteht zudem ein Straftatbestand. Dabei kann es zu Geldbußen und zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren kommen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7 SGB IV

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #