Förderverein

Die Tätigkeit eines Fördervereins besteht in der Beschaffung von Mitteln zur Weitergabe an steuerbegünstigte Körperschaften. Dieser Vereinszweck muss in der Satzung niedergeschrieben sein.

Ein Förderverein muss den Status der »Gemeinnützigkeit« haben. Ansonsten kann er für vereinnahmte Zuwendungen keine Spendenbestätigung ausstellen.

Ein Verein wird als »gemeinnützig« eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss dieser Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen. Bei einem Förderverein wird die gesetzliche Voraussetzung »unmittelbare« Förderung des Satzungszwecks nicht gefordert. Daher kann auch ein Förderverein gemeinnützig tätig sein.

Kann die »Gemeinnützigkeit« bejaht werden, fördert der Staat den Verein durch steuerliche Begünstigungen. So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins von einer Besteuerung freigestellt werden, aber auch einer verminderten Steuerlast unterliegen. Einnahmen kann der Verein aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie dem Zweckbetrieb erzielen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 51–63 AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #