Vermögensverwaltung
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Damit haben Vertreter gegenüber dem Finanzamt die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen.
Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten des Vertreters zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nichtrechtsfähige Vermögensmassen gilt, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die bezeichneten Pflichten wahrzunehmen, soweit ihre Verwaltung reicht.
Kommt es zum Erlöschen der Vertretungsmacht, hat der Vertreter die Pflichten noch zu erfüllen, die vor dem Erlöschen entstanden sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 15.7 Abs. 1 EStR
Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.