Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld wird nur für Kinder bezahlt, die vor dem 01.01.2007 geboren wurden, und wurde seit diesem Zeitpunkt durch das sogenannte Elterngeld ersetzt.
Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder vergleichbare Leistungen sind steuerfrei. Das Erziehungsgeld ist schriftlich zu beantragen und wird für 36 Monate gewährt. Einen Anspruch auf das Erziehungsgeld haben Personen, die
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ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
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keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben,
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mit einem Kind, für das sie zu sorgen haben, in einem Haushalt leben und
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dieses Kind betreuen und erziehen.
Seit dem 1.1.2004 wird für 24 Monate ein Erziehungsgeld von 300,– € (bisher: 307,– €) oder in der »Budget-Variante« für 12 Monate ein Erziehungsgeld von 450,– € (bisher: 460,– €) gezahlt. Aktuell (ab 01.01.2004) gilt eine Einkommensgrenze von 30.000,– € Jahreseinkommen der Eltern. Für Alleinerziehende gelten 23.000,– €. Die »Budget-Variante« kann gewählt werden, wenn das Einkommen der Eltern 22.500,– € und von Alleinerziehenden 19.500,– € nicht übersteigt. Eine neue Berechnung gilt ab dem 7. Lebensmonat des Kindes. Zu einer Kürzung des Erziehungsgeldes kommt es dann, wenn das Einkommen 16.500,– € (Eltern)/13.500,– € (Alleinerziehende) übersteigt. Liegt der Verdienst bei 22.086,– € (Eltern)/19.086,– € (Alleinerziehende), wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Wurde das Erziehungsgeld nicht fristgerecht beantragt, so geht es nicht verloren, wenn spätestens 6 Monate danach ein Antrag gestellt wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 EStG
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