Einnahmen-Überschussrechnung
Mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Unternehmer ihren betrieblichen Gewinn ermitteln, wenn sie nicht verpflichtet sind, ihren Gewinn durch Aufstellung einer Bilanz zu ermitteln und wenn sie dies auch nicht freiwillig tun. Zudem kann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung genutzt werden, falls die Gewinnermittlung nicht nach Durchschnittssätzen erfolgen muss. Nicht zur Buchführung verpflichtet sind unter anderem Freiberufler und Kleingewerbetreibende.
Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Dabei sind das Zuflussprinzip und das Abflussprinzip zu beachten. Des Weiteren muss vor der Gegenüberstellung klassifiziert werden, welche Einnahmen als Betriebseinnahmen und welche Ausgaben als Betriebsausgaben gelten. Zu den Betriebseinnahmen gehören regelmäßig auch die Abschreibungen. Wirtschaftsgüter, die nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu 100 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, können nur jährlich mit ihrem Abschreibungsbetrag gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt jedes Jahr mit einem Schreiben den amtlich vorgeschriebenen Vordruck bekannt.
Die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) muss auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden. Bei unbilliger Härte (z.B. beim Fehlen einer elektronischen Ausstattung) kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erlass der elektronischen Übermittlung beantragen.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist für kleine Unternehmen eine preiswerte Alternative zum Betriebsvermögensvergleich, da aufwendige Buchungen sowie Inventuren entfallen. Freiberufler können ihren Gewinn immer mit einer EÜR ermitteln. Gewerbliche Unternehmer können bis zu einem Jahresumsatz von 800.000 Euro und einem Gewinn von max. 80.000 Euro, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen.
 
                            
                        Ich bin im Homeoffice
Die meisten Selbstständigen arbeiten viel oder sogar ausschließlich daheim in den eigenen vier Wänden – das verursacht Kosten. Und diese Kosten kannst du als Selbstständiger gegebenenfalls im Rahmen deiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen. Das mindert deinen Gewinn und somit zahlst du weniger Steuern.