Bahncard
Fährt der Arbeitnehmer regelmäßig mit der Deutschen Bahn zu seiner Arbeitsstätte und nutzt er die Bahn für Dienstreisen, so kann er die Kosten für die Bahncard im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.
Günstiger ist jedoch eine Erstattung dieser Kosten durch den Arbeitgeber, denn nur so bekommt der Arbeitnehmer 100 % der Bahncardkosten zurück. Zu beachten ist, dass die steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber nur möglich ist, wenn der Arbeitgeber durch den Einsatz der Bahncard die steuerfreie Reisekostenerstattung für den jeweiligen Arbeitnehmer mindern kann. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer die Bahncard tatsächlich für dienstliche Wege nutzt.
Liegt eindeutig nur eine ausschließliche Privatnutzung der Bahncard durch den Arbeitnehmer vor, bleibt der Werbungskostenabzug bzw. die steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber versagt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 16 EStG

Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.