Bagatellzinssatz
Rechtslage bis 31.12.2008:
Vom Einbehalt des Zinsabschlags konnte bis Ende 2008 abgesehen werden, wenn der Kapitalertrag nicht über dem Bagatellzinssatz oder über der Bagatellgrenze lag.
Bagatellgrenze:
Der Steuerabzug unterbleibt, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und die Grenze von 10,– € nicht überschreiten.
Bagatellzinssatz:
Wird für Sichteinlagen kein höherer Zinssatz oder Bonus als 1 % gezahlt, so besteht für die Bank nicht die Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Sichteinlagen sind zum Beispiel Gelder, die auf Girokonten liegen. Für die Einordnung als Sichteinlage ist es entscheidend, dass der Sparer jederzeit über das Kapital durch Barabhebung, Lastschrift, Überweisung, Scheck- oder Wechseleinlösung verfügen kann.
Auch Zinsen, die auf Bausparguthaben gezahlt werden, können unter die Bagatellgrenze fallen, wenn kein höherer Zins/Bonus als 1 % gezahlt wird oder wenn eine Arbeitnehmer-Sparzulage (im Kalenderjahr oder im Jahr zuvor) gewährt wurde oder wenn eine Wohnungsbauprämie gewährt oder festgesetzt wurde.
Rechtslage seit 01.01.2009:
Diese Regelung ist mit der Umstellung auf die Abgeltungssteuer entfallen. Es gibt nun keine Bagatellgrenze mehr. Insoweit müssen nun auch Konten oder Bausparsummen beim Freistellungsauftrag berücksichtigt werden, die vor 2009 außen vor bleiben konnten.
Eine neue Bagatellgrenze in Höhe von 500,– € kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen der tatsächliche Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren höher ist als die Ersatzbemessunggrundlage von 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung (§ 43 Abs. 2 S. 7 EStG) und daher eine Veranlagungspflicht gem. § 32d Abs. 3 EStG besteht. Voraussetzung für das Heranziehen der Ersatzbemessungsgrenze ist die Unkenntnis der Bank über die ehemaligen Anschaffungskosten der Wertpapiere. Einzelheiten sind im BMF-Schreiben vom 09.10.2012 (IV C 1 - S 2252/10/10013) geregelt.
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