Auskunftsverweigerungsrecht
Das Auskunftsverweigerungsrecht steht nicht dem Steuerpflichtigen zu. Auch an einer Steuersache beteiligte Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Angehörigen eines Beteiligten können jedoch die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die Auskunft können ebenfalls folgenden Personengruppen zum Schutz von Berufsgeheimnissen verweigern:
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Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
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Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,
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Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare (insofern keine Anzeigepflicht besteht), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
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Personen, die im redaktionellen Bereich tätig sind, können die Auskunft über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt, verweigern.
Die genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 101 AO
§ 102 AO
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