Aufrechnung
Die Aufrechnung ist die Erfüllung einer Hauptforderung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung.
Beispiel:
Ein Handwerker erbringt für 500,– € eine Leistung für das Finanzamt. Der Geldbetrag kann mit einer Forderung des Finanzamtes gegenüber dem Handwerker von 100,– € verrechnet werden.
Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
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Gegenseitigkeit: Schuldner des einen Anspruchs muss zugleich Gläubiger des anderen Anspruchs sein. Es können nur gegenseitige Ansprüche verrechnet werden, nicht aber Ansprüche Dritter.
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Gleichartigkeit: Nur Geldansprüche können gegenseitig aufgerechnet werden.
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Erfüllbarkeit der Hauptforderung: Der Anspruch, der aufgerechnet werden (Hauptforderung) soll, muss bereits entstanden sein. Als Hauptforderung gilt die Forderung des Aufrechnungsgegners.
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Fälligkeit der Gegenforderung: Die Forderung, mit der der Schuldner aufrechnen will, muss fällig sein.
Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind. Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 226 AO
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