183-Tage-Regelung
Die 183-Tage-Regelung kann zur Anwendung kommen, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland tätig wird. Nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Regel dem Tätigkeitsstaat zu. Hiervon wird abgewichen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr bzw. Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat aufhält. Das Besteuerungsrecht steht dann dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn zudem zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
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der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat getragen,
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der die Vergütung zahlende Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
Nur wenn alle drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, sind die mit der Auslandstätigkeit erzielten Einkünfte in der Bundesrepublik von der Besteuerung frei zu stellen. Diese Einkünfte unterliegen aber noch dem Progressionsvorbehalt.
Die Aufenthaltsdauer ist für jedes Steuerjahr getrennt zu ermitteln. Dabei ist die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat maßgebend. Kommt es zu mehreren kürzeren Aufenthalten im Steuerjahr bzw. Kalenderjahr sind die Aufenthalte zu addieren. Verbringt der Arbeitnehmer Krankheitstage im Ausland, so zählen auch diese zur Aufenthaltsdauer.

Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.