Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben?

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Sind Sie gerade voll im Stress, weil Sie am Pfingstwochenende Ihre Steuererklärung machen müssen? Aber müssen Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Hier erfahren Sie es!

Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von Ihnen zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (§ 46 EStG).

Diese Regeln gelten nur, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben (Arbeitslohn, Gehalt, Versorgungsbezüge). Wie hoch diese sind, spielt keine Rolle.

  • Ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte liegen über 410,00 €: Eine Steuererklärung müssen Sie abgeben, wenn Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte haben wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte usw. und der positive Saldo dieser Nebeneinkünfte über 410,00 € liegt.

  • Sie haben einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Durch die Einkommensteuer-Veranlagung muss der Finanzbeamte prüfen, ob das zu Recht geschehen ist.

  • Trotz Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte besteht keine Veranlagungspflicht, wenn es sich lediglich um einen Behinderten-Pauschbetrag oder einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag handelt und/oder sich nur der Zähler für die Kinderfreibeträge erhöht hat.

  • Sie und Ihr Ehepartner lassen sich zusammen veranlagen, haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen hatte die Steuerklasse V oder VI – zumindest für einen Teil des Jahres: Hier befürchtet der Staat, dass Sie während des Jahres zu günstig weggekommen sind.

  • Sie haben Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld etc. über 410,00 € bezogen: Solche Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen dadurch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Das gilt auch für das Elterngeld.

    Diese Grenze verdoppelt sich nicht, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagen lassen. Wählen Sie aber die getrennte Veranlagung, steht der Betrag jedem Ehepartner zu.

  • Ihr Arbeitgeber hat auf Ihre Abfindung bzw. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit bereits beim Lohnsteuerabzug die günstige Fünftelregelung angewendet: Für solche außerordentlichen Einkünfte müssen Sie nur einen ermäßigten Steuersatz zahlen (Fünftelregelung).

  • Sie haben eine Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bekommen: Für diese Vergütung hat die Ausgleichskasse pauschal Lohnsteuer abgeführt. In der Einkommensteuer-Veranlagung wird die Zahlung mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet und die Pauschalsteuer auf Ihre Steuerschuld angerechnet.

  • Sie haben von Ihrem neuen Arbeitgeber einen sonstigen Bezug erhalten, ohne dass die Lohnsteuerbescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers für dasselbe Kalenderjahr vorgelegen hat: Der neue Arbeitgeber kann dann die darauf entfallende Lohnsteuer nur ungefähr bestimmen.

  • Als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen Sie bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen bzw. aufteilen: Wollen Sie als nicht zusammen veranlagte Eltern den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten- oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag Ihres Kindes anders als hälftig unter sich aufteilen, wird durch die Veranlagung beider Eltern sichergestellt, dass diese Frei- und Pauschbeträge insgesamt nur einmal abgezogen werden.

  • Sie haben parallel bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet: Dann ist das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis nach der Steuerklasse VI abgerechnet und eventuell zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden. Hier ist nicht gemeint, dass Sie nacheinander aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen Einkünfte haben.

  • Sie sind Arbeitnehmer, Ihre Ehe ist durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und Sie bzw. Ihr früherer Ehepartner haben im selben Jahr wieder geheiratet: Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.

  • Ihr Lohnsteuerabzug ist zeitweise mit der gekürzten Vorsorgepauschale durchgeführt worden, zeitweise mit der ungekürzten: Gehören Sie in einem Jahr zeitweise zum Personenkreis, für den die gekürzte Pauschale gilt (das sind vor allem Beamte), und zeitweise zum Kreis, für den die ungekürzte Pauschale gilt, steht Ihnen im betreffenden Jahr nur die gekürzte Vorsorgepauschale zu. Deshalb müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie eine der Steuerklassen I bis IV gehabt haben.

    Gleiches gilt, wenn Sie neben einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben, für den es nur die gekürzte Vorsorgepauschale gibt.

  • Ihr Verlust aus den Vorjahren ist noch nicht ausgeglichen: Verluste aus einer Einkunftsart, die Sie nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen konnten, dürfen Sie in das Vorjahr zurück- und/oder in die Folgejahre vortragen (sog. Verlustabzug).

    Wollen Sie keinen Verlustrücktrag vornehmen oder bleibt nach dem Rücktrag noch ein Verlust übrig, müssen Sie in den zukünftigen Jahren eine Einkommensteuererklärung abgeben, bis der Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet ist.

  • Sie haben Ihren beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-/EWR-Ausland lebt, auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Dann wird Ihnen während des Jahres entsprechend weniger Lohnsteuer abgezogen. In der Steuererklärung prüft der Beamte, ob Ihr Gesamteinkommen erfasst ist.

  • Sie haben in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, lassen sich aber als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandeln.

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