Steuerschulden eines Verstorbenen: Wann müssen die Erben zahlen?
Wann müssen die Erben die Steuerschulden eines Verstorbenen bezahlen?

Steuerschulden eines Verstorbenen: Wann müssen die Erben zahlen?

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Erben treten die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an. Damit müssen sie auch noch ausstehende Steuerschulden des Verstorbenen begleichen. Wenn mehrere mögliche Erben vorhanden sind, ist allerdings nicht immer klar, wann die Zahlungspflicht beginnt.

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Steuerbehörden besonders ungeduldig waren.

Konkret ging es hier um das Hauptzollamt (nicht um das Finanzamt): Als die Erblasserin verstarb, besaß sie vier Fahrzeuge, für die noch Kfz-Steuer bezahlt werden musste.

Als Erben kamen zwei Enkeltöchter und ein Sohn der Verstorbenen infrage. Bis zur Klärung der Erbfolge setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein.

Trotzdem forderte das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt die beiden Enkeltöchter zur Zahlung Kfz-Steuer in Höhe von rund 2.000 Euro auf.

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Dagegen wehrten sich die Enkelinnen zunächst mit einem Einspruch, da sie nicht die Alleinerben der Großmutter seien und die Erbenstellung noch ungeklärt war. Der Einspruch wurde abgelehnt mit der Begründung, durch die Stellung von Erbscheinanträgen sei die Erbschaft von den Enkeltöchtern angenommen worden.

Es folgte die Klage vor dem Finanzgericht und ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kfz-Steuerbescheide. Dem Aussetzungsantrag hat das FG Münster stattgegeben, die Hauptklage ist noch offen.

Interessant ist vor allem die klare Aussage des Gerichts zum Steuerschuldner: Solange die Erbeneigenschaft noch nicht geklärt ist, kann kein einzelner der potenziellen Erben zur Zahlung herangezogen werden. Allenfalls könnte sich die Steuerforderung gegen die unbekannten Erben richten. In diesem Fall müsste die Forderung gegenüber dem Nachlasspfleger erhoben werden (FG Münster, Beschluss vom 18.6.2024, Az. 2 V 693/24 Kfz).

Bis zur Klärung der Erbeneigenschaft können Steuerschulden des Erblassers nur gegenüber der Erbengemeinschaft eingefordert werden. Im Zweifel muss eine Forderung also gegenüber dem Nachlasspfleger erhoben werden.

(AI, MB)

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