Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft

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Viele Vereine erhalten demnächst die Aufforderung, bis zum 31.7.2020 ihre Steuererklärungen einzureichen. Darauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin. Von Corona betroffene Vereine können eine Fristverlängerung beantragen.

Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck »KSt 1« mit der »Anlage Gem«) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.

Antrag auf Fristverlängerung für von Corona betroffene Vereine möglich

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2020 einzureichen.

Vereine, die aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal »Mein ELSTER« (www.elster.de) erforderlich.

Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 17.500 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck »Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)« vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen »KSt 1« und »Anlage Gem« eingereicht wird.

Der Vordruck »Gem 1 Anlage« steht als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern (https://www.lfst-rlp.de/service/vordrucke) unter »Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit« zur Verfügung.

Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind zunächst nicht einzureichen.

Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte müssen jedoch stets abgegeben werden.

Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.

(Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.05.2020)

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