Entscheidungsvorschau: Diese Fälle will der BFH 2019 entscheiden

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Der BFH hat bekannt gegeben, welche Verfahren er dieses Jahr entscheiden möchte. Hier finden Sie die wichtigsten Fälle – und natürlich auch den Link zur kompletten Liste!

Zahlreiche Verfahren sind vor dem BFH anhängig, aber nicht alle Sachverhalte sind für Steuertipps-Leser interessant. Wir haben die Wichtigsten herausgesucht.

Im folgenden Text finden Sei interessante Verfahren für

  • alle Steuerzahler

  • Erben und Schenker/Beschenkte

  • Vermieter

  • Anleger

  • Arbeitnehmer

  • Selbstständige

  • Arbeitgeber

Interessante Verfahren für alle Steuerzahler

Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage (X R 6/17): Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Grundsätzlich werden nur freiwillige Zuwendungen als Spenden steuerlich anerkannt. Im vorliegenden Verfahren ist fraglich, ob eine freiwillige Zuwendung vorliegt, wenn ein Ehemann seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau den entsprechenden Geldbetrag zuvor mit der Auflage geschenkt hatte, ihn an eine bestimmte Organisation zu spenden.

Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe einer Steuererklärung (VIII R 29/17): Die Finanzbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung verzichten, wenn die elektronische“ Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach welchem Maßstab sich das Merkmal der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beurteilt, wird der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären.

Interessante Verfahren für Erben und Schenker/Beschenkte

Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1/16 und II R 17/16): Der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Senat hat zu entscheiden, ob die Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichtteilsanspruchs bei einem späteren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit führt.

Steuerbefreiung des Familienheims bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt (II R 38/16): Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim entfällt rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zu entscheiden ist in diesem Verfahren, ob die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein Kind überträgt und aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit (II R 29/16 und II R 6/17): Als Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Gegenstand dieser Verfahren ist die Frage, ob auch vergebliche Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses abziehbar sind.

Interessante Verfahren für Vermieter

Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten bebauten Grundstücks (IX R 20/17): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Erwerber eines mit einem Nießbrauch belasteten Wohngrundstücks die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn der Nießbraucher das Wohngrundstück (zunächst noch) vermietet und das konkrete Ende des Nießbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar ist.

Interessante Verfahren für Anleger

Zu versteuernder Zinsvorteil bei unverzinslicher Kaufpreisstundung (VIII R 3/17): Im Fall einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung unter nahen Angehörigen gegen Kaufpreisraten wird sich die Frage stellen, ob aufgrund der - an sich unverzinslichen - Stundung des (Teil-)Entgelts dennoch ein zu versteuernder Zinsvorteil des Veräußerers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist.

Interessante Verfahren für Arbeitnehmer

Verwarnungsgelder wegen Falschparkens als Arbeitslohn (VI R 1/17): Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst, bei dem verschiedene Fahrer Pakete unmittelbar bei den Kunden abholen oder zustellen. Verwarnungsgelder wegen kurzfristigen Anhaltens in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen muss die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge bezahlen. Der Bundesfinanzhof wird darüber zu urteilen haben, ob die Zahlungen durch die Klägerin bei den Fahrern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Aufwand für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Unterkunftskosten (VI R 18/17): Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Von den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können jedoch höchstens 1.000 € im Monat berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren ist voraussichtlich zu klären, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat zu solchen Kosten gehören.

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Frühstück (VI R 36/17): Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern täglich unbelegte Brötchen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer konnten sich auch aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Zu entscheiden ist voraussichtlich, ob und, falls ja, in welchem Umfang ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Dies hängt davon ab, ob mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden kann, dass Brötchen und Heißgetränk den Begriff des Frühstücks erfüllen.

Erste Tätigkeitsstätte (VI R 36/16, VI R 40/16, VI R 6/17, VI R 12/17, VI R 17/17 und VI R 27/17): Der VI. Senat wird in mehreren Entscheidungen die Grundsätze zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG konkretisieren. Die erste Tätigkeitsstätte ist unter anderem maßgebend für die Berechnung und Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster Fahrtkosten. In den anstehenden Verfahren ist fraglich, ob und wo ein Hafenarbeiter, der im Gesamthafenbetrieb arbeitet, ein Arbeitnehmer, der an täglich wechselnden Kontrollstellen eines Flughafens Sicherheitskontrollen durchführt und ein Polizist im Streifendienst ihre erste Tätigkeitsstätte haben. Weiterhin wird darüber zu entscheiden sein, ob ein befristet entliehener Leiharbeiter seine erste Tätigkeitsstätte bei der betrieblichen Einrichtung des Entleihers und ob ein Flugzeugführer bzw. ein Flugzeugbegleiter seine erste Tätigkeitsstätte am Stationierungs- oder Heimatflughafen haben.

Interessante Verfahren für Selbstständige

Maßgeblicher Listenpreis für das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13/16): Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Fraglich ist, ob für die Bestimmung des inländischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell für Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Bemessungsgrundlage maßgeblich ist.

Interessante Verfahren für Arbeitgeber

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Frühstück (VI R 36/17): Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern täglich unbelegte Brötchen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer konnten sich auch aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Zu entscheiden ist voraussichtlich, ob und, falls ja, in welchem Umfang ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Dies hängt davon ab, ob mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden kann, dass Brötchen und Heißgetränk den Begriff des Frühstücks erfüllen.

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