Wie Sie Veräußerungsverluste bei Aktien steuerlich nutzen können

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Aktien sind Risikopapiere. Fällt die Gewinnprognose eines Unternehmens niedriger als erwartet aus oder schlägt das Klima an der Börse um, kann der Aktienkurs schon mal in den Keller gehen. Wer dann innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist unter seinem Einstandskurs verkauft, realisiert einen sog. Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften . Diese Verluste können Sie mit steuerpflichtigen Veräuß erungsgewinnen verrechnen. Verlustverrechnung bedeutet, dass in einem Veranlagungszeitraum nur noch der Saldo aus Veräußerungsgewinnen abzüglich Veräußerungsverlusten der Besteuerung unterliegt.

Geldtipp Nr.1:

Wenn Sie mit Aktien innerhalb der Ein-Jahres-Frist in die Verlustzone gerutscht sind, sollten Sie die Entscheidung über Halten oder Verkaufen nicht einfach aussitzen. Besser ist es zu überlegen, diesen Verlust durch Verkauf der Aktien zu realisieren und sich so ein Verlustpolster aufzubauen. Denn wenn Sie später andere innerhalb der Spekulationsfrist getätigte Aktienverkäufe mit Gewinn abschließen, spart die dann mögliche Verlustverrechnung ordentlich Einkommenssteuer.


Geldtipp Nr.2:

Wenn Sie den mit Verlust verkauften Aktien Erholungspotential zutrauen, können Sie die Aktien ja wieder zurückkaufen. Denn niemand kann Ihnen verbieten, auch kurzfristig zu neuen Erkenntnissen zu diesem Papier zu gelangen bzw. Ihre Meinung zu ändern. Um für Rückfragen des Finanzamtes gewappnet zu sein, sollten Sie Ihre Meinungsänderung aber begründen können. Dazu reicht ein Ausschnitt aus einer Fachzeitschrift oder ein Internetausdruck über eine entsprechende Unternehmensmeldung. Bei Rückkäufen, die Sie nicht begründen können, riskieren Sie, dass Ihnen Ihr Finanzamt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) unterstellt. Dann würden Sie so gestellt, als ob kein zwischenzeitlicher Verkauf stattgefunden hätte.


Übrigens :
Verluste aus privaten Veräuß erungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften, z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder Kapitalvermögen, ist dagegen nicht möglich. Allerdings sind mit Aktien erzielte Veräußerungsgewinne/-verluste auch verrechenbar mit Veräußerungsverlusten/-gewinnen aus steuerpflichtigen Immobilienverkäufen, anderen Wertpapieren, Optionen, Optionsscheinen und Futures.

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