Wer ist nach einem Eigentümerwechsel für die Betriebskostenabrechnungen zuständig?

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Den Mietern einer Eigentumswohnung teilte die damalige Wohnungsverwaltung im Oktober 2000 mit, dass ihnen für den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 1998 für Betriebskosten und Heizkosten ein Gesamtguthaben von über 700,00 € zustand. Da diese Überweisung ausblieb, verklagten die Mieter ihren neuen Vermieter. Dieser hatte die Wohnung mit Wirkung vom 1.1.2000 vom Voreigentümer erworben.

Der Bundesgerichtshof stellte abschließend klar: Nach einem Eigentümerwechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt, wenn es um eine vor dem Eigentumswechsel bereits abgelaufene Abrechnungsperiode geht. Fazit: Aus diesem Grunde scheiterten die Mieter mit Ihrer Forderung.

BGH, Urteil vom 03.12.2003, Az. VIII ZR 168/03

Unser Rechtstipp:

Bei einem Eigentümerwechsel ist demnach entscheidend, ob die jeweilige Abrechnungsperiode vor oder nach dem Eigentumsübergang geendet hat. Auf die Fälligkeit, die sich erst einstellt, wenn eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt und vorgelegt wird, kommt es hier also nicht an.

Regeln Sie am besten gleich in Ihrem Immobilienkaufvertrag, dass der Veräußerer die von den Mietern erhaltenen Vorauszahlungen dem Erwerber auszahlen muss.

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