Staat fordert von vielen Sparern Riester-Zulage zurück

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Rund eine halbe Milliarde Euro fordert der Staat von bis zu 1,5 Millionen Riester-Sparern zurück. In den meisten Fällen hatten diese ihren Vorsorgevertrag vorzeitig gekündigt oder Änderungen in ihren Familienverhältnissen nicht gemeldet.

Bei einer nachträglichen Prüfung wurde festgestellt, dass für rund 10% aller Riester-Verträge gar keine Förderberechtigung oder nur Anspruch auf einen Teil der gezahlten Zulagen bestand.

Die Auszahlung der Zulagen erfolgt zunächst in einem standardisierten Verfahren. Dabei vertraut die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) den Angaben in den Antragsformularen. Ob die Förderbedingungen eingehalten werden, prüft die Behörde erst später.

Im Jahr 2010 hat die ZfA die Riester-Zulagenanträge aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 geprüft. Bei der nachträglichen Prüfung gleicht die Zulagenstelle die angegebenen Daten u. a. mit der Deutschen Rentenversicherung und den Familienkassen ab. Mit der Prüfung hat die ZfA warten müssen, bis alle beteiligten Behörden die technischen Voraussetzungen erfüllten.

Rückforderungen von Altersvorsorgezulagen bei Riester-Verträgen erfolgen meist in Fällen, in denen der Anleger sein Guthaben "förderschädlich", also nicht für seine Altersvorsorge, verwendet hat, sondern beispielsweise für ein Auto oder eine Reise. Konsequenz: Mit der Auszahlung des Kapitals erlischt die Zulagenberechtigung auch nachträglich, wenn das Geld nicht wieder in einen neuen Riester-Vertrag investiert wird. Grund: Der Staat will ausschließlich die Altersvorsorge fördern. Steht das Geld nicht mehr für den Ruhestand zur Verfügung, schließt der Staat den Fördertopf und holt sich die Zulagen zurück.

Das Bundesfinanzministerium geht allerdings derzeit davon aus, dass nur in einem geringeren Anteil von Fällen die Altersvorsorgezulage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, weil die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorlagen oder die Zulage dem Anleger nicht in voller Höhe zugestanden hat.

Worauf müssen Sie achten, damit die Förderung nicht verloren geht?

Denkbar sind zahlreiche Fälle, die zu einem Verlust der Förderberechtigung führen können. Insbesondere wer einen Dauerzulagenantrag gestellt hat, sollte regelmäßig prüfen, ob sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben. In diesem Fall besteht die Pflicht, dem Anbieter diese Änderungen zu melden. Dabei sollten Sie vor allem auf folgende Punkte achten:

  • Zulagenberechtigung prüfen: Wer nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamter ist, sollte prüfen, ob er (noch) zum geförderten Personenkreis gehört. So können beispielsweise Freiberufler, die nicht gesetzlich rentenversichert sind, keine Zulage bekommen.
  • Wegfall des Kindergeldes: Die Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr ist an die Kindergeldberechtigung gekoppelt. Erlischt der Anspruch auf Kindergeld, werden Zulagen zurückgefordert. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn Jugendliche zu viel Geld nebenher verdienen oder ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben.
  • Geburt eines Kindes: Hat eine verheiratete Frau keinen eigenen, sondern einen abgeleiteten (mittelbaren) Förderanspruch und bekommt ein Kind, wird sie bis zum dritten Lebensjahr des Kindes rentenversicherungspflichtig. Dadurch wechselt sie von der abgeleiteten in die unmittelbare Förderberechtigung. Konsequenz: Sie muss einen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr zahlen. Versäumt Sie das, verliert sie ihren Zulagenanspruch.
  • Erhöhung des Einkommens: Um die volle Zulage zu bekommen, müssen Sparer mindestens 4% ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens im Vorjahr (maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulage) in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Steigt das Einkommen, muss entsprechend mehr eingezahlt werden, um weiterhin die volle Zulage zu kassieren.
  • Arbeitslosigkeit: Um die Zulage nicht zu verlieren, müssen Sie den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr leisten.
  • Umzug: Wird infolge eines Umzugs eine andere Familienkasse für Sie zuständig, müssen Sie das dem Anbieter melden.
  • Scheidung: Arbeitet ein Ehepartner nicht sozialversicherungspflichtig und zahlt deshalb keine Rentenversicherungsbeiträge, hat er trotzdem einen abgeleiteten Anspruch auf Riester-Zulage, ohne selbst Beiträge einzahlen zu müssen. Voraussetzung: Der andere Partner ist unmittelbar zulagenberechtigt und zahlt seinen Eigenanteil in einen Riester-Vertrag ein. Mit der Trennung der Ehepartner geht die abgeleitete Förderung jedoch verloren.

Wenn die Förderberechtigung nachträglich wegfällt, bleiben die Riester-Verträge selbst trotzdem bestehen. Die bereits erzielten Erträge und Wertsteigerungen dürfen Sie behalten. Nur die staatlichen Zulagen werden zurückgefordert.

Was können Sie in diesem Fall tun?

Stellt die ZfA fest, dass die Zulage zu Unrecht gezahlt wurde, teilt sie dies dem Anbieter des Riester-Vertrags mit und fordert von diesem die Zulage zurück. Der Anbieter seinerseits ist verpflichtet, Sie als Riester-Sparer jährlich über den Stand Ihres Kontos und explizit auch über eine Rückforderung von Zulagen seitens der ZfA zu informieren.

In diesem Fall können Sie als Riester-Sparer über Ihren Anbieter bei der ZfA eine Festsetzung der Zulage beantragen, und zwar innerhalb eines Jahres nach der entsprechenden Information durch den Anbieter. Daraufhin muss die ZfA einen Festsetzungsbescheid erlassen. Sollte es beim Wegfall der Zulage bleiben, ist gegen diesen Bescheid Einspruch und eine Klage beim Finanzgericht möglich.

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