Schenkungsteuer: Wann sind 10 Jahre vorbei?

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Überträgt ein Vater seinem Sohn am 31. Dezember ein Grundstück und geschieht das gleiche zehn Jahre später am 31. Dezember, darf das Finanzamt die Werte der beiden Schenkungen nicht zusammenrechnen, um so auf einen schenkungsteuerpflichtigen Betrag zu kommen.

Die "zehn Jahre", innerhalb der solche Schenkungen auf die schenkungsteuerfreien Beträge anzurechnen sind, waren am Tag vor der zweiten Schenkung abgelaufen, erklärte das FG Niedersachsen dazu in seiner Begründung (Urteil vom 16.6.2011, Az. 3 K 136/11).

Im Streitfall, der Schenkungen vom 31.12.1998 und 31.12.2008 betraf, folgte das Gericht der Ansicht, die in der Fachliteratur überwiegend vertreten wird. Danach ist der 10-Jahres-Zeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG so zu bestimmen, dass die natürliche Länge von zehn Jahren zwischen der Schenkung und Vorerwerben nicht überschritten werden darf. Im Zweifel muss dabei die für den potentiell Steuerpflichtigen günstigere Auslegungsalternative gewählt werden.

Beispielhaft zitieren die Richter in ihrem Urteil den Kommentar von Troll/ Gebel/ Jülicher zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Dort schreibt Troll, dass die jährliche Zuwendung an ein Kind an seinem Geburtstag in Höhe von jeweils 1/10 eines gedacht gleichbleibenden Freibetrages zu keiner Schenkungsteuer führen dürfe.

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