Erbschaftsteuer wird nur noch vorläufig festgesetzt

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Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, Festsetzungen der Erbschaftsteuer vorläufig durchzuführen. Steuerzahler brauchen daher nicht mehr Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG offen zu halten.

Der BFH hat mit Beschluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9/11) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist.

In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde jetzt entschieden: Sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind vorläufig (Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 14.11.2012 , Az. 3 - S-033.8 / 69 (koordinierter Ländererlass)).

In die Bescheide wird folgender Erläuterungstext aufgenommen:

Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.

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