Einspruch gegen Kirchensteuerbescheid: Genau hinschauen!

 - 

In Ihrem Einspruch müssen Sie den Bescheid nennen, gegen den Sie sich wenden. In vielen Bundesländern stehen aber Einkommen- und Kirchensteuerbescheid auf demselben Papier. Für den Steuerzahler sieht es aus, als hielte er einen einzigen Bescheid in den Händen - ein Trugschluss.

Denn tatsächlich handelt es sich um mehrere Bescheide: einen über Einkommensteuer, einen über Kirchensteuer, einen über den Solidaritätszuschlag und vielleicht auch noch einen Zinsbescheid oder einen Bescheid über einen Verspätungszuschlag.

In den allermeisten Fällen reicht ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid, denn dieser ist Grundlage für die Berechnung der Kirchensteuer.

Wann genügt ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid?

  • Immer wenn das Finanzamt einen Fehler bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer gemacht hat. Zum Beispiel weil es bestimmte Werbungskosten nicht anerkannt, Sonderausgaben gestrichen oder Einnahmen zu hoch angesetzt hat.
  • Wenn das Finanzamt die Höhe der Einkommensteuer falsch berechnet hat, zum Beispiel durch Fehler beim Progressionsvorbehalt.

In welchen Fällen müssen Sie ausdrücklich Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid einlegen?

  • Höhe des Kirchensteuersatzes
  • Höhe der Kirchensteuer bei zeitanteiliger Steuerpflicht wegen Kirchenaustritt
  • Höhe der Kirchensteuer bei Umzug in ein anderes Bundesland
  • Höhe der Kirchensteuer bei Ehepartnern mit unterschiedlichen Konfessionen bzw. Religionen
  • Höhe des besonderen Kirchgelds
  • Kappung, Ermäßigung oder Erlass der Kirchensteuer
  • Forderung von Kirchensteuer, obwohl Sie kein Kirchenmitglied sind
  • Ermittlung der "fiktiven Einkommensteuer" als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Diese Berechnung stellt das Finanzamt an, wenn Sie Kindergeld erhalten haben oder steuerfreie Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren hatten. Der Rechenweg von festgesetzter Einkommensteuer zu fiktiver Einkommensteuer ist Teil des Kirchensteuerbescheids (BFH-Urteil vom 28.11.2007, I R 99/06, NWB 2008 S. 1127).

An wen richten Sie den Einspruch?

Auch wenn Sie Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt bekommen: Nicht immer ist das Finanzamt auch der richtige Adressat Ihres Einspruchs. In einigen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen) müssen Sie einen Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid an eine kirchliche Stelle schicken. Welche Regelung für Sie zutrifft, können Sie ganz leicht herausfinden. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu Ihrem Kirchensteuerbescheid steht genau, an wen Sie sich wenden müssen.

Hat auch Ihr Einspruch keinen Erfolg, müssen Sie klagen. In einigen Bundesländern sind die Finanzgerichte für die Kirchensteuer zuständig, in anderen die Verwaltungsgerichte. Wo Sie Ihre Klage einreichen müssen, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung zu der Einspruchsentscheidung entnehmen.

Weitere News zum Thema
  • [] Sie haben Ihre Steuererklärung schon vor Monaten abgegeben, ergänzende Unterlagen nachgereicht - aber vom Finanzamt kommt nichts, der Steuerbescheid lässt auf sich warten. Was können Sie jetzt tun? mehr

  • [] Ab dem 1.4.2024 beträgt der Mehrwertsteuersatz für Gas wieder 19%. Damit Ihre Gasrechnung korrekt erstellt werden kann, sollten Sie den Zählerstand fotografieren und an Ihren Versorger melden. mehr

  • [] Seit ein paar Tagen liest man (mal wieder) in verschiedenen Medien sehr plakativ von der »Abschaffung der Steuerklassen« und von »neuen Steuerklassen für Ehepaare«. Was ist da dran? Kurze Antwort: Nicht viel. Wir erklären die Hintergründe. mehr

Weitere News zum Thema