Ehepaare aufgepasst: Bei Kirchenaustritt droht das »besondere Kirchgeld«

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Viele Ehepaare empfinden die Kirchensteuer als erhebliche finanzielle Belastung. Die meisten wollen aber nicht den Kontakt zur Kirche durch den Kirchenaustritt beider Ehepartner ganz abbrechen. Theoretisch ließe sich die Kirchensteuer vermeiden, indem der Hauptverdiener aus der Kirche austritt, während der andere Ehepartner, der keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte hat, Kirchenmitglied bleibt. In diesem Fall müssten die Ehegatten keine Kirchensteuer zahlen oder zumindest nur sehr wenig.

In mittlerweile allen Bundesländern haben jedoch die Kirchen die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit geschaffen, bei einer solchen glaubensverschiedenen Ehe das besondere Kirchgeld zu erheben. In Bayern wird das besondere Kirchgeld jetzt erstmals für 2004 verlangt.

Das besondere Kirchgeld wird wie die »normale« Kirchensteuer im Steuerbescheid festgesetzt. Das besondere Kirchgeld müssen aber nur Ehepaare zahlen, die zusammen veranlagt werden. Bei getrennter Veranlagung gibt es kein besonderes Kirchgeld.

Grundlage für das besondere Kirchgeld ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Sind Kinder da, dürfen vom zu versteuernden Einkommen noch die Freibeträge für Kinder abgezogen werden.

Nur Familien mit höherem Einkommen müssen das besondere Kirchgeld zahlen (ab 30.000,- Euro zu versteuerndes Einkommen). Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000,- Euro beträgt das besondere Kirchgeld 276,- Euro. Bei einem Einkommen unter 30.000,- Euro wird kein besonderes Kirchgeld festgesetzt.

Vermeiden lässt sich das besondere Kirchgeld nur durch den Kirchenaustritt beider Ehegatten. In zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen ist geklärt worden, dass das besondere Kirchgeld verfassungsgemäß ist (z.B. BVerfG, Beschluss v. 23.10.1986, NJW 1987 S. 943).

Unser Steuertipp:
Die Möglichkeit, das besondere Kirchgeld zu erheben, besteht zwar in jedem Bundesland. Nicht jede Kirche macht jedoch tatsächlich Gebrauch davon. Nur die evangelisch-lutherische Kirche erhebt in jedem Bundesland das besondere Kirchgeld. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der zuständigen Kirchenbehörde.


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