Auch während der Elternzeit ist Werbungskostenabzug möglich!

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Viele Beamte und Angestellte, die vorübergehend ihren Beruf nicht ausüben (zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit ), haben auch in dieser Zeit beruflich veranlasste Aufwendungen. So mancher Finanzbeamter stellt sich hier stur und möchte einen Werbungskostenabzug nicht zulassen. Häufig zu Unrecht, wie ein BFH-Urteil beweist.

Der Fall: Eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen befand sich von September 1993 bis August 1997 in Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) . Für das Jahr 1995 machte Sie Aufwendungen für Fachliteratur, Kontoführung, Besorgungsfahrten und ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Dagegen beschritt die Lehrerin den Klageweg.

Und das mit Erfolg, denn der Bundesfinanzhof gab der Lehrerin Recht: »Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten sein« (BFH-Urteil vom 22.7.2003, DStR 2003 S. 1611). Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten steuerbaren Einnahmen stehen. Und dazu ist in solchen Fällen erforderlich, »dass der Steuerpflichtige die von ihm durchgeführten Tätigkeiten im Einzelnen konkretisiert, damit ein beruflicher Zusammenhang beurteilt werden kann.« Machen Sie also in Ihrer Steuererklärung Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers oder wie Arbeitsmittel zu beruflichen Zwecken verwendet werden etc. Dann dürfte einer Steuererstattung nichts mehr im Wege stehen.

Unser Steuertipp:

Auch wenn Sie (und Ihr Ehepartner) wegen Elternzeit oder Arbeitslosigkeit im gesamten Jahr keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben, sollten Sie für dieses Jahr unbedingt eine Steuererklärung abgeben . Denn Werbungskosten können nur im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden. Tragen Sie also Ihre vorab entstandenen Werbungskosten (z.B. Bewerbungskosten, Fachliteratur, Fortbildungskosten etc.) auf der Rückseite der Anlage N ein. Da Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte haben, erzielen Sie für dieses Jahr einen Verlust, den Sie in das Vorjahr zurücktragen bzw. in die Folgejahre vortragen können.

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