Anlage V - Formular für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wer als Steuerpflichtiger Gewinne aus der Vermietung oder Verpachtung von Häusern, Wohnungen oder sonstigen Immobilien erzielt, muss über diese bei seiner Einkommensteuererklärung separat in der sogenannten Anlage V Auskunft geben.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen in der Anlage V angegeben werden. Auch die Werbungskosten aus Vermietungseinkünften geben Sie in diesem Formular an.

Hinweis: Da die meisten Steuererklärungen inzwischen elektronisch / per ELSTER abgegeben werden, stellen wir nur noch ausgewählte Formulare in ausfüllbarer Form zur Verfügung.

Viele ausfüllbare Steuerformulare können Sie auch kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunterladen.

Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und aus kurzfristiger Vermietung gibt es seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ein eigene Formular: die »Anlage V-Fewo«.

Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden seit dem Veranlagungszeitraum 2023 im Formular »Anlage V-Sonstige« eingetragen.

Steuererklärung: Wer muss die Anlage V ausfüllen?

Grundsätzlich ist jeder zu Angaben in diesem Formular verpflichtet, der Miet- oder Pachteinnahmen verzeichnen kann. Dabei ist es unerheblich, ob eine ganze Immobilie vermietet wird, oder nur einzelne Räume beziehungsweise Wohnungen in einem Gebäude der eigenen privaten oder geschäftlichen Nutzung.

Es muss nicht für jede Wohneinheit, sondern pro Immobilie eine Anlage V ausgefüllt werden.

Informationen zur Miete

Nachdem grundsätzliche Angaben zu Besitzverhältnissen und Lage der Immobilie sowie zur spezifischen Nutzung gemacht wurden (durchgängige Vermietung, zweitweise Nutzung als Ferienwohnung und so weiter), müssen im Anschluss die konkreten Umlagen der Miete beziffert werden. Diese beinhalten auch Mietnachzahlungen aus dem Vorjahr und Vorauszahlungen für das Folgejahr.

Darüber hinaus müssen natürlich auch Angaben zu anderen Pachtgegenständen gemacht werden, etwa zu Garagen, Werbeflächen oder unbebauten Grundstücken.

Ebenso sind hier Angaben zur gezahlten Umsatzsteuer zu machen. Außerdem gilt es, öffentliche Zuschüsse sowie Guthabenzinsen aus Bausparverträgen aufzuschlüsseln.

Angaben bei Bauherrengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaft und Immobilienfonds

Falls der Steuerpflichtige Teil einer Bauherrengemeinschaft, Grundstücksgemeinschaft oder eines Immobilienfonds ist, müssen die Einkünfte aus dieser Beteiligung ebenfalls genannt werden.

Sonstige Mieteinkünfte

Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Einnahmen aus Untermietverhältnissen, die auf einem gesonderten Blatt formlos beziffert werden müssen.

Untermieteinkünfte, die 520 Euro jährlich nicht überschreiten, müssen nicht versteuert werden. Allerdings bedeutet das auch, dass keine mit der Mieteinheit in Verbindung stehenden Kosten steuerlich abgesetzt werden können.

Anlage V zur Steuererklärung: Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Als Werbungskosten werden im Großen und Ganzen Ausgaben bezeichnet, die der Eigentümer tätigen musste, um Mieteinnahmen zu erzielen. Klassischerweise gehören hierzu beispielsweise Maklerkosten, Renovierungsmaßnahmen aber auch Kreditzinsen, die durch den Kauf der Immobilie entstanden sind.

Um Werbungskosten geltend zu machen, ist es nicht zwingend nötig, dass bereits eine Vermietung stattfindet. Wenn die Absicht zur Vermietung nachgewiesen werden kann, reicht auch das.

Zusätzlich ist die sogenannte Abschreibung für Abnutzung (AfA) möglich. Hier können prozentuale Anschaffungswerte für abnutzbare Elemente der Immobilie geltend gemacht werden.

Geldbeschaffungskosten und anschaffungsnaher Aufwand

In diese Rubrik gehören zum Beispiel Notarkosten und Grundbuchkosten, ein marktübliches Darlehensaufgeld (Damnum, Disagio) sowie Erhaltungsaufwendungen, die zur Instandhaltung der Immobilie getätigt wurden.

Achtung: Werden in den ersten drei Jahren nach dem Immobilienkauf mehr als 15 Prozent des Anschaffungspreises für Reparaturen ausgegeben, zählen diese nicht zum Erhaltungsaufwand, sondern werden als anschaffungsnaher Aufwand betitelt. Das bedeutet, dass sie nicht direkt abgezogen werden können, sondern auf die Anschaffungskosten aufgeschlagen werden und so über die Abschreibung für Abnutzung zur Geltung kommen.

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