Anlage V - Formular für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wer als Steuerpflichtiger Gewinne aus der Vermietung oder Verpachtung von Häusern, Wohnungen oder sonstigen Immobilien erzielt, muss über diese bei seiner Einkommensteuererklärung separat in der sogenannten Anlage V Auskunft geben.
Zusammenfassung
Die Anlage V wird für die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, während die Anlage V-FeWo speziell für Ferienwohnungen und kurzfristige Vermietungen (z.B. Airbnb) vorgesehen ist. Die Anlage V-Sonstige erfasst besondere Fälle wie Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften, Untervermietung, unbebauten Grundstücken oder Rechteüberlassung. Rechtsgrundlage ist vor allem §21 EStG.
Leider können wir keine ausfüllbare PDFs mehr anbieten.
Ausfüllbare PDFs für die Steuererklärung gibt es aber weiterhin kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
Einfacher geht es ohnehin mit einer Software für die Steuererklärung → mehr Informationen zur SteuerSparErklärung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Anlage V?
Die Anlage V dient zur Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG). Sie wird benötigt, wenn Immobilien, Grundstücke oder Räume vermietet oder verpachtet werden. Hier werden Mieteinnahmen, Nebenkosten, Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen, Instandhaltung, Abschreibungen) und ggf. Leerstandskosten erfasst. Für jedes Objekt ist eine eigene Anlage V erforderlich.
Was ist die Anlage V-FeWo?
Die Anlage V-FeWo ist eine Ergänzung zur Anlage V für Ferienwohnungen und kurzfristige Vermietungen (z. B. Airbnb). Sie enthält Angaben zu Selbstnutzung, Vermietungstagen, Leerstand und Besonderheiten wie Vermittlung über Reiseportale.
Was ist die Anlage V-Sonstige?
Die Anlage V-Sonstige wird genutzt für Einkünfte aus
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Grundstücks- oder Erbengemeinschaften
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Untervermietung von gemieteten Räumen
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unbebauten Grundstücken
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Überlassung von Rechten (z.B. Erbbaurechte, Urheberrechte)
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Sachinbegriffe (z.B. Geschäftseinrichtungen)
Wer muss diese Formulare nutzen?
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Immobilienbesitzer, die vermieten oder verpachten → Anlage V
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Eigentümer von Ferienwohnungen oder bei kurzfristiger Vermietung → zusätzlich Anlage V-FeWo
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Beteiligte an Grundstücksgemeinschaften oder mit sonstigen Vermietungseinkünften → Anlage V-Sonstige
Steuertipps Ratgeber: Empfehlungen
Der Vermietungsassistent Formulare, Checklisten & Musterschreiben für Vermieter
Gesetzliche Grundlagen
Ausfüllhinweise & typische Fälle
Anlage V:
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Zeilen 1–8: Angaben zum Objekt
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Zeilen 9–21: Mieteinnahmen aus bebauten Grundstücken
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Zeilen 31–32: Einkünfte aus Untervermietung oder unbebauten Grundstücken
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Zeilen 33–53: Werbungskosten (Instandhaltung, Schuldzinsen, Abschreibungen)
Anlage V-FeWo:
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Angaben zu Selbstnutzung, Vermietungstagen, Leerstand, Vermittlung über Plattformen
Anlage V-Sonstige:
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Einkünfte aus Rechten, Sachinbegriffen, Gemeinschaften, Prozesszinsen
Häufige Fehler beim Ausfüllen:
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Ferienwohnung nicht separat in V-FeWo angegeben
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Untervermietung in Anlage V statt V-Sonstige eingetragen
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Werbungskosten nicht vollständig erfasst (z.B. Schuldzinsen, Renovierung)
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Verbilligte Vermietung falsch behandelt (§21 Abs. 2 EStG)
FAQ zu Anlage V, Anlage V-Fewo & Anlage V-Sonstige
1. Muss ich die Anlage V immer ausfüllen?
Ja, wenn Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden – auch bei Leerstand mit nachweisbarer Vermietungsabsicht.
2. Wann brauche ich die Anlage V-FeWo?
Bei Einkünften aus Ferienwohnungen oder kurzfristiger Vermietung (z.B. Airbnb).
3. Wofür ist die Anlage V-Sonstige?
Für Einkünfte aus Gemeinschaften, Untervermietung, unbebauten Grundstücken oder Rechteüberlassung.
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(Autor: Redaktion Steuertipps • letzte Änderung: 12. Januar 2026)