Voranmeldung

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die Abgabefristen im § 18 UStG geregelt. Danach ist die Voranmeldung stets am 10. nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraumes abzugeben. Welcher Voranmeldezeitraum (Jahr, Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) gilt, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld:

  • Kalendermonat: Wenn die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 7.500,– € lag, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich angegeben werden. In diesem Fall ist zum Beispiel die Voranmeldung für den Monat Januar auf amtlichen Vordrucken am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.

  • Kalendervierteljahr: Zu einer Fristverlängerung kommt es, wenn die Steuerschuld 7.500,– € oder weniger beträgt. Dann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur jedes Kalendervierteljahr einzureichen. Für die Monate Januar, Februar und März zum Beispiel muss die Voranmeldung am 10. April eingereicht werden.

  • Kalenderjahr: Betrug die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000,– €, kann das Finanzamt zur Voranmeldung der Umsatzsteuer und zur Entrichtung einer Vorauszahlung befreien. Die Steuer ist dann nur jährlich zu entrichten.

Liegen keine Zahlen zur Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahrs vor (z.B. bei Existenzgründung), ist vom Unternehmer das Umsatzvolumen zu schätzen. Anhand der Zahlen entscheidet das Finanzamt, welche Fristen gelten. Bei der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit zur Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat.

Seit dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an die Finanzämter zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härtefällen darf jedoch das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag die Voranmeldung in der herkömmlichen Form zulassen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.11.2004).

Es liegt im Ermessen des Finanzamts, bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich ist, die gesetzliche Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzuhalten, kann gemäß § 190 AO die Frist angemessen verlängert werden.

Bis Ende 2003 gab es eine spezielle Schonfrist von fünf Tagen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese Abgabe-Schonfrist wurde ersatzlos aufgehoben (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.04.2003).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 18 UStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #