Software
Die Software für einen Computer kann ein selbständiges oder unselbständiges immaterielles Wirtschaftsgut sein. Unselbständig ist insbesondere mit der Hardware erworbene Systemsoftware, die sich einer eigenständigen Bewertung entzieht. Wird Software für die Erzielung von Einkünften (z.B. für Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte, gewerbliche Einkünfte) genutzt, liegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor. Bei Anschaffungskosten von über 410,– € (ohne Umsatzsteuer) muss die Software über drei bis fünf Jahre abgeschrieben werden.
Bei Computerprogrammen, die die Grenze von 410,– € nicht übersteigen, handelt es sich in der Regel um sogenannte Trivial-Software. Sie stellt ein bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut dar. Liegen die Anschaffungskosten unter der Grenze von 410,– €, können diese Kosten im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Alternativ können die Anschaffungskosten, sofern sie in einem Betriebsvermögen anfallen, bei einem Wert von über 150,– € bis 1.000,– € in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 Abs. 2a EStG
§ 9 EStG
BMF 18.11.2005, IV B 2 - S 2172–37/05
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