Mini-Job
Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt
Es handelt sich bei der Geringfügigkeitsgrenze um einen dynamischen Wert. Das bedeutet: Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze an.
Minijobber sind generell rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn pauschal abführen (Stand 2025):15 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI),
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13 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),
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2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich die Minijob Pauschale.
Minijobber: Umlagesätze ab 1.1.2025
Neben den pauschalen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung fallen auch die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage an.
Die Umlage U1 dient der Absicherung als Arbeitgeber, wenn für erkrankte Mitarbeiter die Löhne weitergezahlt werden müssen. In diesem Fall werden auf Antrag 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstattet. Der Beitragssatz in der Umlage U1 beträgt 1,1 %.
Eine Lohnfortzahlungspflicht gilt auch bei Minijobberinnen, für die wegen einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot besteht. Arbeitgeber erhalten eine volle Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Zur Finanzierung dieser Kostenerstattung wird die Umlage U2 erhoben. Ihr Beitragssatz beträgt ab dem Jahr 2025 0,22 % (bis Ende 2024: 0,24 %).
Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Zur Finanzierung dieser Leistung wird die Insolvenzgeldumlage erhoben. Der Beitragssatz dieser Umlage beträgt ab dem Jahr 2025 0,15 % (bis Ende 2024: 0,06 %).
Steuerklasse ändern: Vorteile - Fristen - Tipps
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