Mini-Job

Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt. Die Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich 2026 auf 603 Euro monatlich (Jahresgrenze 7.236 Euro). Sie ist dynamisch an den gestiegenen Mindestlohn von 13,90 €/Stunde gekoppelt.

»Dynamisch gekoppelt« bedeutet: Es handelt sich bei der Geringfügigkeitsgrenze um einen dynamischen Wert. Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze an.

Gewerbliche Minijobs: Abgaben 2026

Krankenversicherung

13%

Rentenversicherung

15%

Umlage 1

0,80%

Umlage 2

0,22%

Insolvenzgeldumlage

0,15%

Steuer

2% Pauschsteuer (oder individuelle Versteuerung)

(zzgl. Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung)

Minijob im Privathaushalt: Abgaben 2026

Abgabenart

Höhe

Krankenversicherung

5%

Rentenversicherung

5%

Umlage U1

0,80%

Umlage U2

0,22%

Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

1,60%

Steuer

2% Pauschsteuer (oder individuelle Versteuerung)

Eigenanteil zur Rentenversicherung

Minijobber müssen grundsätzlich einen Eigenanteil zur Rentenversicherung bezahlen. Dieser beträgt im Jahr 2026 bei

  • 3,6 Prozent des Verdienstes bei gewerblichen Minijobs und

  • 13,6 Prozent des Verdienstes bei Minijobs in Privathaushalten.

Die Arbeitgeber behalten den Eigenanteil direkt vom Verdienst des Minijobbers ein und zahlen ihn zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Das gilt auch für private Arbeitgeber.

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Eigenanteil entfällt dann – allerdings ist man dann als Minijobber nicht in der Rentenversicherung abgesichert und erwirbt während des Minijobs keine Rentenansprüche.

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