Mildtätige Zwecke

Verfolgt eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) gewährt der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen. Gewöhnlich gehören gemeinnützige Vereine und Stiftungen zu diesen Körperschaften.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  • die körperlich, geistig oder seelisch behindert und auf Hilfe angewiesen sind oder

  • deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe. Bei Alleinstehenden oder dem Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.

Zu den Bezügen zählen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende, die Ehe- oder Lebenspartner oder sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe. Auch Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Sozialhilfe gehören nicht zu den Bezügen. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 53 AO

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