Kleinbetragsverordnung

Bei Kleinbeträgen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung (Kleinbetragsverordnung) bestimmt werden, dass Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen bestimmten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Die Kleinbetragsverordnung bestimmt in § 1 KBV, dass nur bei einer Differenz von 10,– € die Steuer zum Nachteil des Steuerpflichtigen festgesetzt werden darf. Eine Änderung kann aber auch erfolgen, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt hat.

In nachfolgenden Paragrafen bestimmt die Verordnung zudem, dass Gewerbesteuermessbeträge nur geändert werden, wenn die Abweichung mindestens 2,– € beträgt. Zu einer Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung muss es nur bei einem Abweichen der Einkünfte von mindestens 20,– € kommen.

Des Weiteren wird bestimmt, dass die Wohnungsbauprämie nur dann zurückzufordern ist, wenn der Rückforderungsbetrag mindestens 10,– € umfasst.

Sind Säumniszuschläge von bis zu 5,– € angefallen, sollen diese nicht gesondert, sondern erst mit den nächsten Steuerforderungen entrichtet werden. Beträge die unter 1,– € liegen, sollen nicht erhoben noch erstattet werden. Von Mahnungen soll abgesehen werden, wenn der Mahnbetrag 3,– € unterschreitet. Mahnbeträge von 3,– € bis 9,99 € sollen erst nach Ablauf eines Jahres angemahnt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 156 AO

KBV (Kleinbetragsverordnung)

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #