Hafenarbeiter

Die feste, ortsgebunden Arbeitsstelle des Hafenarbeiters ist nicht das gesamte Hafengebiet. Nach dem seit 01.01.2014 geltenden Reisekostenrecht kann er in einem weitläufigen Tätigkeitsgebiet keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Dennoch ist die Entfernungspauschale für die kürzeste Distanz zwischen Wohnung und dem Tätigkeitsgebiet Hafen bzw. dessen Zugang anzusetzen. Die weiteren Anfahrten zu den einzelnen Kais als ständig wechselnde Einsatzstellen werden als Auswärtstätigkeit und somit Dienstreisen qualifiziert. Ebenso sind die Fahrten zwischen Wohnung und einem entfernteren Zugang zum Tätigkeitsgebiet nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln, soweit sie die kürzeste Distanz übersteigen.

Entstandene Fahrtkosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit absetzbar oder können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Berücksichtigungsfähig sind Fahrten zwischen der Wohnung und dem Tätigkeitsgebiet und Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebietes.

Für den Ansatz von Verpflegungspauschbeträgen gilt der unbegrenzte zeitliche Abzug, wenn die Voraussetzungen der Mindestabwesenheitsdauer erfüllt sind.

Wird der eigene Pkw benutzt, können Sie pauschal pro gefahrenen Kilometer 0,30 € für die Fahrten im Tätigkeitsgebiet ansetzen oder die Kosten im Einzelnen nachweisen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt es, die Fahrausweise zu sammeln. Diese sind die notwendigen Belege zum Ausweis der Reisekosten gegenüber dem Finanzamt.

Die ungünstigen Regeln der Entfernungspauschale gelten nur für Fahrten auf dem Weg von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum weitläufigen Tätigkeitsgebiet.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

R 9.4 Abs. 2 Satz 2 LStR

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