Freiwilliges soziales Jahr
Kinder sind vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Rahmen des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergeldes und des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu berücksichtigen, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes, einen freiwilligen Dienst i.S.d. Aktionsprogramms »Jugend in Aktion« der EU, einen anderen Dienst im Ausland i.S.d. § 14b des Zivildienstgesetzes, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen oder einen Bundesfreiwilligendienst i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten.
Der Internationale Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst wurden in den Begünstigungskatalog der Freiwilligendienste im In- und Ausland mit Wirkung ab 01.01. bzw. 01.07.2011 aufgenommen.
Damit der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bereits beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt wird, sollten Eltern ihr Kind im Rahmen der Speicherung der Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigen lassen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG
BFH 17.12.2008, III R 62/06
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