Flexi-Rente

Arbeitnehmer in Deutschland können jetzt flexibler in Rente gehen: Die neuen Rentenregeln, die den Übergang von Arbeit in die Rente flexibler machen sollen, sind 2017 in Kraft getreten.

Drei Ziele will die Regierung mit der sogenannten Flexi-Rente erreichen:

  • längeres Arbeiten ermöglichen,

  • längeres Arbeiten belohnen und

  • den Übergang von Arbeit zum Ruhestand fließender gestalten.

Wer als Bezieher einer vollen Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch mal eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder einfach weiterarbeitet, kann jetzt wählen, ob diese Beschäftigung auch für die Rente zählen soll (Opting-In).

Bei den Rentenabschlägen ändert sich nichts, wohl aber bei den Regelungen zu deren Ausgleich: Bisher war der Ausgleich von Rentenabschlägen in der Regel erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Seit dem 1.1.2017 ist es möglich, schon früher – ab 50 Jahren – mit dem Rückkauf von Abschlägen zu beginnen und so den Zahlungszeitraum zu strecken. Ferner können jetzt zweimal im Kalenderjahr Teilzahlungen geleistet werden.

Hinzuverdienstgrenzen: Änderungen ab 1.7.2017

Schon bisher galt: Wer im regulären Rentenalter ist, darf zur Rente unbegrenzt hinzuverdienen, die Rente wird nicht gekürzt. Wer das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hat, darf nur begrenzt hinzuverdienen.

An diesem Prinzip ändert sich nichts. Neu sind jedoch die Hinzuverdienstregeln: Statt des bisherigen starren Modells, das nur wenige Abstufungen erlaubte, gibt es nun ein stufenloses "Flexi-Modell". Der Hinzuverdienst wird nicht mehr in Stufen, sondern gleitend angerechnet. Dabei gilt zudem keine monatliche, sondern eine jährliche Hinzuverdienstgrenze. Sie liegt bei 6.300 Euro im Jahr, was einem regelmäßigen monatlichen Hinzuverdienst von 525 Euro entspricht. Was über darüber hinausgeht, wird zu 40% auf die Rente angerechnet. Bei dieser Rehcnung kommt es dann nicht auf das monaltiche Einkommen an, sondern auf das Einkommen, das innerhalb eines Jahres erzielt wird. Wichtig dabei: Die Hinzuverdienstgrenze bezieht sich nicht auf zwölf Monate des Rentenbezugs (also etwa auf die Zeit von Mai 2017 bis April 2018), sondern auf Kalenderjahre.

Frührentner, die neben der Rente lediglich einen 450-Euro-Job haben, brauchen sich für die Details der neuen Hinzuverdienstregeln nicht zu interessieren. Der 450-Euro-Job ist und bleibt anrechnungsfrei. Jedenfalls dann, wenn in einem Kalenderjahr nicht noch eine weitere Beschäftigung hinzukommt.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #