Durchlaufspenden
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können die ihnen zugewendete Spenden an Zuwendungsempfänger weiterleiten. Dabei muss die Durchlaufstelle zuvor die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spenden erhalten haben. Dies geschieht in der Regel durch Buchung der Spenden auf deren Konto. Von der Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung nachgewiesen werden. Vor Weiterleitung der Spenden muss geprüft werden, ob der Zuwendungsempfänger wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke anerkannt ist. Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden.
Für den Abzug von Sachspenden im Rahmen des Durchlaufspendenverfahrens ist erforderlich, dass der Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft wird. Dabei ist eine körperliche Übergabe der Sachen an die Durchlaufstelle nicht erforderlich.
Bereits bei Übergabe einer Spende an den Erstempfänger muss der Letztempfänger einer Spende den Status der Gemeinnützigkeit inne haben, nur dann kann die Spende (= in diesem Fall Durchlaufspende) als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe absetzt werden. (BFH, Urteil vom 05.04.2006, Aktenzeichen: I R 20/05).
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 10b.1 Abs. 2 EStR
H 10b.1 EStH